Versicherungen müssen Unfallersatztarife bei Mietwagen nicht zwingend zahlen
Aug 6th, 2009 | By redaktion | Category: Versicherung
Amtsgericht München nimmt Geschädigte bei Mietwagensuche in die Pflicht
Ein neues Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 343 C 35535/06) lässt Unfallbeteiligte, die unverschuldeten in diesen verwickelt wurden, aufhorchen, denn es betrifft die Erstattungspflicht der gegnerischen Versicherung für die Kosten eines Mietwagens, der oftmals nötig wird. Dass hier eine Ersatzpflicht besteht, ist zwar nicht streitig, jedoch muss die gegnerische Versicherung nach Meinung der Amtsrichterin nur die Kosten tragen, die für einen Mietwagen auch tatsächlich notwendig sind. Dies bedeute auch, dass ein Geschädigter verpflichtet sei, einen Mietwagen zum Normaltarif zu suchen und im Zweifel zu beweisen, dass es keine andere Möglichkeit gegeben habe, als den teuren Unfallersatztarif zu wählen.
Im vorliegenden Fall wurde der Wagen eines Mannes bei einem Unfall, den er nicht verschuldet hatte, beschädigt, so dass er für die Ausfallzeit einen Mietwagen in Anspruch nahm. Dabei hat er jedoch nicht darauf geachtet, dass der Unfallersatztarif in diesem Fall fast 100% über dem Normaltarif lag, da ja die gegnerische Versicherung den Schaden zu tragen hatte. Diese erstattete jedoch nur die Kosten für den Normaltarif, was den Geschädigten dazu veranlasste, zu klagen. Die Richterin wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger keinerlei wirtschaftliche Überlegungen angestellt habe, als er das Angebot für den Mietwagen akzeptierte. Da er also nicht alle Anstrengungen unternommen hätte, einen möglichst günstigen Tarif zu erhalten, sei die Erstattung der Versicherung völlig ausreichend, hieß es weiter.
Der Streit um die Kosten für Mietwagen hat bereits auch schon den Bundesgerichtshof beschäftigt, der die Autovermieter in der Pflicht sieht, die Kunden darauf hinzuweisen, dass der Unfallersatztarif unter Umständen nicht in vollem Umfang von der Versicherung übernommen wird. Mit dem jetzigen Urteil dem Amtsgericht München wird darüber hinaus auch der Geschädigte selbst in die Pflicht genommen, nach einem möglichst günstigen Tarif zu suchen.
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