Sozialhilfeempfänger bekommen vollen PKV-Beitrag erstattet

Sep 3rd, 2009 | By | Category: Versicherung

Landessozialgericht Baden-Württemberg veruteilt Grundsicherungsträger zur Zahlung

Wer vor einer Sozialhilfebedürftigkeit bereits privat krankenversichert war und dies auch während des Bezugs der Sozialhilfe ist, muss den vollen Satz vom jeweiligen Sozialhilfeträger erstattet bekommen. Zu dieser Entscheidung kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und Az.: L 7 SO 2453/09 ER-B), wie „banktip.de“ berichtete. Damit müssen die Sozialhilfeempfänger den Differenzbetrag zwischen der zu zahlenden Prämie und dem maximalen Satz, den der Träger bisher gezahlt hatte, nicht mehr aus eigener Tasche tragen. Dies hat bis jetzt nämlich maximal den Betrag übernommen, den ein Bezieher von ALG II auch bekommen hätte.

Das Urteil – Praxis nicht durch Gesetze bestätigt

Der 2. Und 7. Senat des Landessozialgerichts verurteilte den Träger der Grundsicherung jetzt im Eilverfahren dazu, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang zu erstatten. Dass hier eine Gesetzeslücke herrsche, könne nicht den betroffenen Sozialhilfeempfängern angelastet werden, die eh schon mit dem Existenzminimum auskommen müssten, hieß es in der Urteilsbegründung. Damit können in den entschiedenen Einzelfällen die Versicherten aufatmen und bekommen zukünftig die Beiträge entsprechend erstattet.  

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