Schäden Dritter durch das Beladen eines Mofas sind Sache der jeweiligen KFZ Haftpflicht
Aug 31st, 2009 | By redaktion | Category: Versicherung
KFZ Haftpflicht muss für Schaden bei Beladung aufkommen
Wenn beim Beladen eines Mofas ein Spanngurt abrutscht und dadurch jemand Drittes verletzt wird, muss dieser Schaden durch die KFZ Haftpflicht des Mofa-Besitzers reguliert werden, weil der Schaden beim „Gebrauch“ des Fahrzeugs entstanden ist. Die Privat-Haftpflicht des Mofa-Fahrers sei hingegen in diesem Fall nicht für die Abdeckung des Schadens zuständig. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az.: 1 U 264/08) am 07. Mai 2009 getroffen.
Der vorliegende Fall – eine Verletzung am Auge durch einen rutschenden Spanngurt
Im vorliegenden Fall hatte ein Mofa-Fahrer sein Gefährt beladen und einen hinter ihm hockenden Bekannten am Auge verletzt. Es war nicht genau zu klären, wie die Verletzung genau zustande kam, denn es kam sowohl ein rutschender Spanngurt, als auch eine Armbewegung des Mofa-Fahrers in Frage. Damit war die Schuldfrage zwischen beiden Beteiligten eigentlich klar, denn die Unfallursache ging ganz klar vom Mofa-Fahrer aus. Dessen KFZ Haftpflicht wollte jedoch nicht bezahlen, bestritt die Zuständigkeit für den Fall und verwies den Geschädigten an die Privat-Haftpflicht des Mofa-Fahrers, da der Unfall nicht beim Betrieb des Mofas entstanden sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main schloss sich der Ansicht des Klägers an
Das OLG Frankfurt stimmte zwar mit dem beklagten KFZ Versicherer überein, dass der Unfall nicht beim Betrieb des Mofas passiert sei, jedoch sei der Unfall beim „Gebrauch“ des Fahrzeugs entstanden und müsse somit von der KFZ Haftpflicht des Halters übernommen werden. Der „Gebrauch“ eines Fahrzeugs gehe nämlich über den normalen Betrieb hinaus, werde jedoch in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in § 10 Nummer 1 erwähnt und grenze sich schon durch die Zweckbestimmung vom „Betrieb“ im Sinne des § 7 Absatz 1 StVG ab. Werde also der „Gebrauch“ des Fahrzeugs herangezogen, sei es völlig ausreichend, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schaden und Fahrzeug bestehe. Dies sei bei Beladungsvorgängen als typische Gebrauchshandlungen eines Fahrzeugs auf jeden Fall gegeben. Auch die Beladung eines Anhängers sei eingeschlossen, solange der Anhänger zum Schadenszeitpunkt fest mit dem Mofa verbunden gewesen sei, hieß es in der Urteilsbegründung. Somit wurde der Klage stattgegeben und die KFZ Haftpflicht des Mofa-Besitzers musste den Schaden entsprechend regulieren.
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