Riester-Zulage gibt es nur bei Riester-Verträgen

Sep 20th, 2009 | By | Category: Versicherung

Mittelbarer Anspruch auf staatliche Riester-Förderung nur bei Abschluss eines Riester-Vertrags

Wer als mittelbar förderungsberechtigter Ehepartner die staatliche Förderung der Riester-Rente in Anspruch nehmen möchte, muss dazu auch einen entsprechend zertifizierten Riester-Vertrag abschließen. Eine betriebliche Altersversorgung reicht dafür hingegen nicht aus, heißt es in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2009 (Az.: X R 33/07).

Der vorliegende Fall – Angestellter und nicht versicherungspflichtige Ehefrau

Die Klägerin, die Ehefrau eines Angestellten und damit Riester-Berechtigten, hätte ebenfalls mittelbar eine Berechtigung auf eine staatliche Förderung nach der Riester-Rente, jedoch gilt dieser Anspruch allgemein nur, wenn auch ein entsprechend zertifizierter abgeschlossen wird. Die Klägerin sah darin keinen Sinn und zog bis vor den Bundesfinanzhof. Ihre Argumentation baute darauf aus, dass auch ihre betriebliche Altersvorsorge ausreichen müsse, um eine entsprechende staatliche Förderung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Zertifizierung handele es sich zudem lediglich um ein Verfahren, welches die Erfüllung der Anforderungen der Riester-Förderung des Altersvorsorgeprodukts sicherstellen solle. Die Eignung ihrer betrieblichen Altersvorsorge sei jedoch auf einem anderen Weg sichergestellt und deshalb habe sie im Grunde auch Anspruch auf die Förderung.

Die Richter wiesen die Klage ab – die Klägerin ist bereits versorgt

Die Richter des Bundesfinanzhofes wiesen die Klage als unbegründet ab, da der Gesetzgeber mit der Riester-Rente zwar einen Anreiz für eine eigenständige Schließung der Rentenlücke schaffen wolle und damit auch die Ehegatten einbeziehe, die im Alter mit dem gleichen Problem zu kämpfen hätten, jedoch sei die Klägerin als Mitglied eines Versorgungswerks der Tierärztekammer sowieso schon bevorzugt, da sie keine Kürzungen ihrer Rente befürchten müsse. Sie habe im Gegenteil durch die zusätzliche Möglichkeit eine Riester-Rente sogar einen Vorteil, weil sie dies zusätzlich in Anspruch nehmen könne. Es gebe demnach keinen Grund, ihre betriebliche Altersvorsorge zu den förderungsfähigen Verträgen hinzuzurechnen. Wenn die Klägerin also die Riester-Rente in Anspruch nehmen wolle, müsse sie einen entsprechenden Vertrag abschließen.

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