Lebensversicherungs-Police muss in bestimmten Fällen für Prozesskosten genutzt werden
Okt 13th, 2009 | By redaktion | Category: Versicherung
Eine eigene Lebensversicherung kann Prozesskostenhilfe verhindern
Führt eine Person, die über eine Lebensversicherungs-Police verfügt, einen Rechtsstreit, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen dazu angehalten werden, die Kosten dafür durch die Aufnahme eines Policen-Darlehens zu decken. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 15.09.2009 (Az.: 8 WF 105/09) in einem entsprechenden Fall.
Der vorliegende Fall – eine Scheidung und Prozesskostenhilfe
Eine 38jährige Frau ließ sich von ihrem Mann scheiden und hatte für den Fall Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr auch problemlos gewährt wurde. Später erhielt das Gericht jedoch die Information, dass die Frau gerade einen Bausparvertrag ausgezahlt bekommen hatte und außerdem eine Lebensversicherungspolice ihr Eigen nannte und forderte daraufhin die Prozesskosten in Höhe von 1.000 Euro zurück. Die Betroffene wollte das nicht stehen lassen und klagte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage ab – Individuelle Umstände
Das Oberlandesgericht wies die Klage nach Prüfung der Umstände ab und ließ das Argument der Klägerin, dass sie den Bausparvertrag für den nach der Scheidung nötigen Umzug und die Police als Altersvorsorge nutze nicht gelten. Sie hätte schließlich durch ihre Berufstätigkeit bereits 410 Euro an Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeitet und könne zukünftig weitere Anwartschaften erhalten, so dass die Lebensversicherung nicht ihre hauptsächliche Altersvorsorge darstelle.
Zudem seien gesetzlich lediglich Altersvorsorgeformen geschützt, die staatlich gefördert würden, weil im Fall der Auflösung die staatliche Förderung zurückgezahlt werden müsse. Dies treffe auf eine Lebensversicherung jedoch nicht zu, da diese durch ein Policen-Darlehen einfach in Anspruch genommen werden könne. Da das Schonvermögen der Frau und ihrer Kinder dadurch nicht angetastet würde, sei es ihr durchaus zuzumuten, ihre Lebensversicherung für die Prozesskosten zu nutzen, hieß es in der Urteilsbegründung.
Es kommt immer auf den Einzelfall an
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken aus dem Jahr 2007 hatte in dieser Hinsicht betont, dass eine Lebensversicherung nicht generell für Prozesskosten genutzt werden muss, sondern dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Somit bleibt der obige Fall wirklich eine Einzelfallentscheidung, die jedoch trotzdem einige Anhaltspunkte liefert.
Related posts:
- PKV muss stationäre Behandlung nicht zwingend übernehmen
- PKV muss Heilpraktiker-Kosten bei naturheilkundlich anerkannten Verfahren übernehmen
- Vollkasko muss bei Entfernung vom Unfallort nicht zahlen
- Teilkaskoversicherung zahlt bei PKV-Diebstahl im Fall von grober Fahrlässigkeit nicht