Lebensversicherung nicht unantastbar – Verkauf für Betreuungskosten
Jan 28th, 2010 | By redaktion | Category: Versicherung
Lebensversicherung muss unter Umständen für Betreuungskosten verkauft werden
Sollte ein unter Betreuung stehender Sozialhilfeempfänger über eine Lebensversicherungspolice verfügen und diese nicht dringend zur eigenen Altersvorsorge benötigen, kann das Sozialamt von dieser Person die Rückzahlung von Betreuungskosten verlangen, auch wenn dies den Verkauf der Police erzwingt. Mit dieser Entscheidung (Az.: 2 T 570/09) vom 21.09.2009 hat das Landgericht Koblenz die Klage eines Sozialhilfeempfängers gegen die Rückforderung der Betreuungskosten abgewiesen.
Der vorliegende Fall: Ein Sozialhilfeempfänger und die Betreuungskosten
Im vorliegenden Fall hatte ein Sozialhilfeempfänger die für ihn nötigen Betreuungskosten zunächst von der Stadt bezahlt bekommen, bis diese ihn aufforderte, seine Lebensversicherungspolice zu kündigen, um mit dem Rückkaufswert einen Teil der bis dahin aufgelaufenen Kosten für die Betreuung von 5.000 Euro zu bezahlen. Der Mann sah dies nicht ein und reichte Klage vor dem Amtsgericht Koblenz und später vor dem Landgericht Koblenz ein.
Das Gericht wies die Klage ab – oberhalb des Schonvermögens
Das Landgericht Koblenz wies die Klage letztendlich mit der Begründung ab, dass die Versicherungspolice das Schonvermögen in Höhe von 1.600 bzw. 2.600 übersteige und damit nach dem Betreuungsgesetz einzusetzen sei. Lediglich im Fall von Riester-Verträgen oder bei dringender Bedürftigkeit für die Altersvorsorge sei eine Versicherungspolice vor solch einem Zugriff geschützt. Da der Kläger jedoch über einen Rentenanspruch von monatlich 800 Euro verfüge, sei die Klage abzuweisen gewesen.
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