GKV muss elektronische Einkaufshilfe für stark Sehbehinderte erstatten
Feb 3rd, 2010 | By redaktion | Category: Versicherung
Schwer Sehbehinderte haben unter Umständen Recht auf Bezahlung einer elektronischen Einkaufshilfe
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 4 KR 17/08) vom 11. November 2009 können schwer sehbehinderte Menschen die Kostenerstattung für eine elektronische Einkaufshilfe durch die gesetzliche Krankenversicherung beanspruchen.
Der vorliegende Fall – Eine sehbehinderte Frau brauchte Hilfe
Eine Frau, die von Geburt an sehbehindert war, hatte von ihrer Augenärztin eine elektronische Einkaufshilfe im Wert von ca. 2.500 Euro verordnet bekommen. Die Krankenkasse wollte dies jedoch nicht bezahlen und begründete den Schritt damit, dass die elektronische Sehhilfe nur in besonderen Situationen geeignet sei, die Sehschwäche der Versicherten auszugleichen, so dass der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe. Darüber hinaus sei eine solche elektronische Einkaufshilfe ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, welcher sowieso nicht erstattet werden könne. Dagegen klagte die Versicherte vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und bekam recht.
Das Gericht gab der Klage statt – Einkaufshilfe kein gewöhnlicher Gegenstand
Das Gericht gab der Klage der Versicherten statt, weil eine Einkaufshilfe kein gewöhnlicher Gebrauchsgegenstand sei, denn gesunde Menschen könnten sich die nötigen Informationen für den Einkauf auf normalem Wege beschaffen. Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot sei hier nicht angetastet, da dieses bei Gegenständen, die zur Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer gewahrt sei, hieß es weiter. Seine wichtigen Einkäufe zu erledigen, sei genau ein solches Grundbedürfnis.