Eine Unfallversicherung darf bei Vorschäden die Leistungen mindern
Feb 16th, 2010 | By redaktion | Category: Versicherung
Bei Verschlimmerung der Unfallfolgen durch vorherige Gebrechen gibt es weniger Geld von der Unfallversicherung
Wird eine Unfallverletzung durch Schäden eines früheren Unfalls verschlimmert, so hat die Unfallversicherung das Recht, dies leistungsmindernd zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn seit dem früheren Unfall keine dauerhaften Beschwerden aufgetreten sind, oder beide Unfälle innerhalb des gleichen Vertrags aufgetreten sind. Dies Entscheidung fällt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 08.07.2009 (Az.: IV ZR 216/07).
Der vorliegende Fall – zwei Verletzungen am Knie und die gleiche Unfallversicherung
Ein Mann hatte 1999 bei einer Unfallversicherung eine Police abgeschlossen, in der festgelegt wurde, dass Krankheiten oder Gebrechen, die einen Unfall verursachen oder verschlimmern, die Leistungen der Unfallversicherung entsprechend mindern. Ein Jahr später erlitt der Versicherte einen Unfall und infolge dessen einen Kreuzbandriss im linken Knie. Die Versicherung zahlte daraufhin die vertraglich vereinbarte Leistung, kürzte diese jedoch bei einem weiteren Unfall 4 Jahre später um 25%, weil sie bei dem zweiten Unfall, der wieder das linke Knie in Mitleidenschaft zog, argumentierte, dass die Verletzung auch durch die Spätfolgen des ersten Unfalls in dieser Härte ausfiel. Dagegen klagte der Versicherte, weil er zwischen beiden Unfällen keinerlei Beschwerden mehr hatte und zudem im gesamten Zeitraum bei der beklagten Unfallversicherung eine Police unterhalten hätte.
Der BGH wies die Klage ab – Gebrechen im Sinne des Versicherungsvertrags
Der BGH ließ die Argumente des Klägers nicht gelten, weil es sich bei dem ersten Kreuzbandriss durchaus um ein Gebrechen im Sinne des Versicherungsvertrags handele. Ein Gebrechen sei ein abnormer Gesundheitszustand, der es verhindere, dass alle Körperfunktionen in vollem Umfang nutzbar seien. Da zusätzlich auch der behandelnde Arzt sagte, dass der erste Kreuzbandriss durchaus Einfluss auf die Beweglichkeitseinschränkung habe, seien die Bedingungen für ein solches Gebrechen erfüllt. Auch die Tatsache, dass sich beide Unfälle während der Laufzeit des gleichen Versicherungsvertrags ereignet haben, sei hier nicht relevant, weil die Versicherungsbedingungen hier eindeutig so zu verstehen seien, dass es lediglich auf ein Gebrechen ankomme, welches die Unfallfolgen entsprechend verschlimmere.