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	<title>Finanz Experte mit Expertentipps und Nachrichten rund um das Thema Finanzen &#187; Versicherungsschutz</title>
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		<item>
		<title>Nur der direkte Arbeitsweg steht unter Versicherungsschutz</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 10:32:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsweg]]></category>
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		<description><![CDATA[Berufsgenossenschaft zahlt nur bei direktem Arbeitsweg Ein unselbst&#228;ndig Besch&#228;ftigter genie&#223;t auf seinem Arbeitsweg keinen Versicherungsschutz, wenn er ohne konkreten Anlass seinen Wagen oder sein Motorrad auftankt. Zu dieser Entscheidung kam das Sozialgericht Detmold am 16. November 2009 (AZ: S 14 U 3/09). Der vorliegende Fall – auf dem Arbeitsweg auftanken Als sich der Besch&#228;ftigte auf [...]]]></description>
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<p><img style="margin-right: 10px;" src="http://www.finanz-experte.info/wp-content/uploads/image/versicherung-lupe.jpg" alt="" width="200" height="150" align="left" /></p>
<h3>Berufsgenossenschaft zahlt nur bei direktem Arbeitsweg</h3>
<p>Ein unselbst&#228;ndig Besch&#228;ftigter genie&#223;t auf seinem Arbeitsweg keinen Versicherungsschutz, wenn er ohne konkreten Anlass seinen Wagen oder sein Motorrad auftankt. Zu dieser Entscheidung kam das Sozialgericht Detmold am 16. November 2009 (AZ: S 14 U 3/09).</p>
<p><strong>Der vorliegende Fall – auf dem Arbeitsweg auftanken</strong></p>
<p>Als sich der Besch&#228;ftigte auf dem Heimweg von seiner Arbeit befand, beschloss er kurzfristig, sein Motorrad aufzutanken, wozu er den direkten Weg von der Arbeitsst&#228;tte nach Hause verlassen musste. Auf dem R&#252;ckweg vom Tanken ereignete sich ein schwerer Sturz infolgedessen sich der Besch&#228;ftigte schwer verletzte. Er selbst sah dies als Wegeunfall an und wollte die Berufsgenossenschaft daf&#252;r in Anspruch nehmen. Diese lehnte eine Regulierung jedoch ab, weil es sich nach deren Ansicht aufgrund des Verlassens des direkten Wegs nicht mehr um einen Versicherungsfall handelte. Der Besch&#228;ftigte sah dies anders und reichte Klage vor dem Sozialgericht Detmold ein.</p>
<p><strong>Das Gericht wies die Klage zur&#252;ck – kein Wegeunfall</strong></p>
<p>Das Gericht folgte der Argumentation des Kl&#228;gers nicht, denn es sei zwar richtig, dass Arbeitnehmer grunds&#228;tzlich Versicherungsschutz auf dem Weg zwischen der Arbeitsst&#228;tte und dem eigenen Heim gen&#246;ssen, jedoch d&#252;rfe eine Unterbrechung nur mit einem engen zeitlichen, sachlichen oder &#246;rtlichen Zusammenhang mit der T&#228;tigkeit erfolgen, um den Versicherungsschutz nicht zu gef&#228;hrden. Dies sei jedoch beim Auftanken nicht der Fall, denn dies geh&#246;re zum pers&#246;nlichen Lebensumfeld des Kl&#228;gers. Eine anderslautende Entscheidung w&#228;re hier nur m&#246;glich gewesen, wenn der Kl&#228;ger aufgrund eines Ereignisses auf dem Weg gezwungen worden w&#228;re, aufzutanken. Beispielshafte Situationen w&#228;ren ein Stau, eine Umleitung oder &#228;hnliches, hie&#223; es in der Urteilsbegr&#252;ndung.</p>
<p><strong>Tipp: Weg zwischen Arbeitsst&#228;tte und Heim nur in wichtigen F&#228;llen unterbrechen</strong></p>
<p>Die <a href="http://www.hamburg-arbeitsrecht.de" target="_blank">Rechtsprechung</a> zeigt also deutlich, dass Sie den Weg zwischen Arbeitsst&#228;tte und Heim nur dann verlassen sollten, wenn Sie sowieso planen, nach der Arbeit nicht nach Hause zu fahren. Ungeplante Unterbrechungen k&#246;nnen letztendlich zum Verlust des Versicherungsschutzes und damit zu unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig hohem Aufwand f&#252;hren.</p>

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		<title>Erwachsene Kinder sind in der Privathaftpflicht bis zum Ende der Erstausbildung mitversichert</title>
		<link>http://www.finanz-experte.info/versicherung/erwachsene-kinder-sind-in-der-privathaftpflicht-bis-zum-ende-der-erstausbildung-mitversichert-161109.html</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 16:35:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Mitversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Abschluss der Erstausbildung setzt berusqualifizierende Ausbildung voraus Ist ein mittlerweile Erwachsener bei seinen Eltern in der Privat-Haftpflicht mitversichert und hat noch keine Erstausbildung abgeschlossen, die ihn bef&#228;higt, damit ein eigenes Einkommen zu bestreiten, gilt der Versicherungsschutz weiter. Dies hat das Landgericht K&#246;ln am 07.09.2009 beschlossen (AZ: 20 O 228/09). Der vorliegende Fall &#8211; Bibelschule, Studium [...]]]></description>
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<p><img height="150" width="200" align="left" style="margin-right: 10px;" src="http://www.finanz-experte.info/wp-content/uploads/image/versicherung-lupe.jpg" alt="" /></p>
<h3>Abschluss der Erstausbildung setzt berusqualifizierende Ausbildung voraus</h3>
<p>Ist ein mittlerweile Erwachsener bei seinen Eltern in der Privat-Haftpflicht mitversichert und hat noch keine Erstausbildung abgeschlossen, die ihn bef&auml;higt, damit ein eigenes Einkommen zu bestreiten, gilt der Versicherungsschutz weiter. Dies hat das Landgericht K&ouml;ln am 07.09.2009 beschlossen (AZ: 20 O 228/09).</p>
<p><strong>Der vorliegende Fall &ndash; Bibelschule, Studium und eine besch&auml;digte Stra&szlig;enbahn<br />
</strong><br />
Im vorliegenden Fall hatte der 29 Jahre alte Sohn eines Versicherten bei einem Verkehrsunfall in Augsburg Sch&auml;den an einer Stra&szlig;enbahn angerichtet. Die Privat-Haftpflicht weigerte sich jedoch, die Regulierung zu &uuml;bernehmen, da der Sohn bereits nach dem Abitur eine dreij&auml;hrige Bibelschule besucht habe und damit eine abgeschlossene Erstausbildung aufweisen k&ouml;nne, die die Mitversicherung bei den Eltern ausschlie&szlig;e. Das aktuell noch nicht abgeschlossene Studium auf Lehramt in den F&auml;chern Mathematik und Physik sei deshalb nicht als Erstausbildung zu ber&uuml;cksichtigen. Dies wollte der Versicherte so nicht stehen lassen und reichte Klage ein.</p>
<p><strong>Das Urteil &ndash; Bibelschule galt lediglich der Orientierung<br />
</strong><br />
Das Landgericht gab in diesem Fall dem Kl&auml;ger recht, denn der Besuch der Bibelschule war nach Auffassung des Gerichts offenbar nicht dazu gedacht, eine Berufsausbildung zu erringen, die eine Chance auf einen Arbeitsplatz mit sich gebracht hat, sondern galt lediglich der Orientierung. Das Ergebnis dieser Orientierung sei das Lehramtsstudium, welches somit als Erstausbildung einzustufen sei. Als Konsequenz daraus musste die Privat-Haftpflicht des Kl&auml;gers f&uuml;r den Schaden an der Stra&szlig;enbahn aufkommen.</p>

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		<title>Vollkasko muss bei Entfernung vom Unfallort nicht zahlen</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 14:38:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallort]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Vollkaskoversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Entfernung vom Unfallort kann den Versicherungsschutz kosten Wenn ein Kunde einer Vollkaskoversicherung sich bei einem Unfall vom Ort des Geschehens entfernt, besteht f&#252;r die Vollkaskoversicherung keine Leistungspflicht, da die Aufkl&#228;rungspflicht durch den Versicherten grob verletzt wurde. Es gen&#252;gt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbr&#252;cken nicht, dass der Betroffene sein Fahrzeug und seine Papiere am Unfallort zur&#252;ckl&#228;sst, [...]]]></description>
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<p><img height="150" width="200" align="left" style="margin-right: 10px;" src="http://www.finanz-experte.info/wp-content/uploads/image/versicherung-lupe.jpg" alt="" /></p>
<h3>Entfernung vom Unfallort kann den Versicherungsschutz kosten</h3>
<p>Wenn ein Kunde einer Vollkaskoversicherung sich bei einem Unfall vom Ort des Geschehens entfernt, besteht f&uuml;r die Vollkaskoversicherung keine Leistungspflicht, da die Aufkl&auml;rungspflicht durch den Versicherten grob verletzt wurde. Es gen&uuml;gt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbr&uuml;cken nicht, dass der Betroffene sein Fahrzeug und seine Papiere am Unfallort zur&uuml;ckl&auml;sst, hie&szlig; es in der Entscheidung (Az.: 5 U 424/08), die bereits am 28.01.2009 get&auml;tigt wurde und mittlerweile rechtskr&auml;ftig ist.</p>
<p><strong>Der Fall: Ein Fahrer ist von der Fahrbahn abgekommen<br />
</strong><br />
Der vorliegende Fall begann damit, dass der Fahrer eines Wagens in der Nacht in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen war und die Umfriedung eines Anwesens gerammt hat. Der dadurch entstandene Sachschaden nahm ziemlich gro&szlig;e Ausma&szlig;e an, was den Fahrer jedoch nicht daran hinderte, geschockt den Unfallort zu verlassen. Seine Papiere und den Wagen lie&szlig; er zur&uuml;ck und sp&auml;ter wurde bekannt, dass ein Zeuge ihm riet, sich zun&auml;chst einmal nach Hause zu begeben. </p>
<p><strong>Nach der Leistungsverweigerung des Versicherers klagte der Mann</strong></p>
<p>Die Vollkaskoversicherung deutete die Entfernung vom Unfallort als vors&auml;tzliche Verletzung der Auskunftspflicht und erkannte auch die Schuldunf&auml;higkeit infolge des Unfallschocks nicht als Leistungsgrund an. Daraufhin klagte der Mann gegen die Versicherung auf Regulierung des Schadens, da er aufgrund des Schocks nur vermindert schuldf&auml;hig gewesen sei. Au&szlig;erdem habe er durch den Wagen und die Papiere alles getan, was n&ouml;tig sei, um seine Personalien feststellen zu lassen, zumal ein Zeuge ihn ermutigt habe, den Unfallort zu verlassen. </p>
<p><strong>OLG Saarbr&uuml;cken weist Klage als unbegr&uuml;ndet ab</strong></p>
<p>Die Richter waren durch die Argumentation des Kl&auml;gers nicht &uuml;berzeugten und wiesen die Klage mit der Begr&uuml;ndung ab, dass es keine Entschuldigung f&uuml;r ein selbst&auml;ndiges Entfernen vom Unfallort gebe. Dieses sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass jemand seine Papiere und den Wagen zur&uuml;cklasse, hie&szlig; es weiter. Durch seine Entfernung vom Unfallort habe der Kl&auml;ger der Polizei n&auml;mlich die M&ouml;glichkeit genommen, den Unfallhergang und die Beteiligung des Kl&auml;gers zu ermitteln. Aus Sicht der beklagten Versicherung sei dies schon deshalb dringend notwendig, um Alkoholeinfluss auszuschlie&szlig;en, der sich am n&auml;chsten Tag jedoch kaum noch nachweisen lasse. Aus diesem Grund ist der Versicherer laut Ansicht des Gerichts von der Leistungspflicht freizusprechen.&nbsp; &nbsp;</p>

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