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Das häusliche Arbeitszimmer ist immer wieder ein Streitpunkt bei den Steuererklärungen und es gibt immer wieder Verfahren. Die Absetzung von den Unterhaltskosten von einem häuslichen Arbeitszimmer sind bei diesen Verfahren ein Hauptthema. Die Kosten für die Arbeitsmaterialien sowie Büromöbel sind weiterhin von der Steuer absetzbar und dies ohne den Nachweis, dass das Arbeitszimmer überwiegend für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Typische Gegenstände für ein Arbeitszimmer sind zum Beispiel:

  • ein Schreibtisch
  • Bürostuhl/Bürostühle
  • Papierkorb
  • Aktenvernichter
  • Aktenordner
  • Ablagesysteme
  • Regale
  • Computer/Drucker/Faxgerät/Telefon

Diese Gegenstände sind nach wie vor steuerlich absetzbar. Geht es um die Kosten wie Miete, Strom usw. muss geklärt werden inwiefern das häusliche Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Bei Telearbeitsplätzen zum Beispiel ist es so geregelt, dass wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeit nur von zu Hause ausübt, so wird das häusliche Arbeitszimmer anerkannt und kann somit im vollen Umfang geltend gemacht werden. Handelt es sich allerdings bei der Telearbeit um eine Tätigkeit die mal im Betrieb und mal zu Hause ausgeübt wird, so wird der genaue Zeitaufwand zu Hause überprüft.

Nun folgen Artikel für häusliches Arbeitszimmer


Häusliches Arbeitszimmer bald doch wieder in altem Umfang absetzbar?

Sep 17th, 2009 | By | Category: Steuer

Bundesfinanzhof äußert Zweifel an bisheriger Lösung Seit 2007 dürfen Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich absetzen, wenn es den Mittelpunkt des beruflichen Lebens darstellt. Dieser Auffassung steht nun eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.08.2009 entgegen (Az.: VI B 69/09), die einem Lehrerehepaar zugestanden hat, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zumindest in einem angemessenen [...]