Artikel abgelegt in ‘ Ehegattenförderung ’

Durch die Ehegattenförderung (auch Huckepackprinzip genannt) ist es möglich, dass der Ehepartner die Riesterförderung in Anspruch nehmen kann. Die Förderung können auch Ehepartner erhalten die nicht Sozialversicherungspflichtig angestellt sind und die auch keine Beiträge selber leisten. Es gibt folgende Punkte die bei der Ehegattenförderung beachtet werden müssen:

  • das Ehepaar muss steuerrechtlich gemeinsam veranlagt sein
  • beide Ehepartner schließen einen separaten Vertrag für die Altervorsorge ab
  • der förderberechtigte Ehepartner zahlt einen Mindestbeitrag in die Versicherung ein

Die Zulagen werden zwischen den Ehepartnern verteilt und dies geschieht wie folgt:

  • der berufstätige Ehemann erhält die Grundzulage in Höhe von 154,00 Euro, diese Grundzulage wird seinem Vertrag gutgeschrieben
  • die Ehefrau erhält die Grundzulage ebenfalls in Höhe von 154,00 Euro plus die Kinderzulage, die beiden Beträge werden dem Vertrag der Ehefrau gutgeschrieben. Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Um die volle Grundzulage erhalten zu können müssen derzeit 4 Prozent des Vorjahreseinkommens in den Vertrag eingezahlt werden.

Nun folgen Artikel für Ehegattenförderung


Riester-Zulage gibt es nur bei Riester-Verträgen

Sep 20th, 2009 | By | Category: Versicherung

Mittelbarer Anspruch auf staatliche Riester-Förderung nur bei Abschluss eines Riester-Vertrags Wer als mittelbar förderungsberechtigter Ehepartner die staatliche Förderung der Riester-Rente in Anspruch nehmen möchte, muss dazu auch einen entsprechend zertifizierten Riester-Vertrag abschließen. Eine betriebliche Altersversorgung reicht dafür hingegen nicht aus, heißt es in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2009 (Az.: X R [...]