Das Finanzamt hat keine uneingeschränkten Akteneinsichtsrechte
Sep 26th, 2009 | By redaktion | Category: Nachrichten
BFH-Entscheidung: Nur gesetzlich vorgeschriebene Daten für Finanzbehörden einzusehen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: VIII R 80/06) haben die Finanzbehörden keine uneingeschränkten Akteneinsichtsrechte in die Buchhaltung deutscher Steuerbürger, wie „focus.de“ berichtet. So dürfen nur solche Daten überprüft werden, zu deren Aufbewahrung ein Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist. Die Finanzbehörden haben also kein Recht, auch interne Daten zu überprüfen.
Der vorliegende Fall – die Abgabenordnung und neugierige Finanzbeamte
Im vorliegenden Fall hatte eine Finanzbehörde sich auf § 147 Abs. 6 AO berufen, nach der die Prüfer das Recht haben, elektronisch erstellte Daten zu sichten und maschinell auszuwerten. Die Finanzbeamten wollten jedoch auch noch Einblick in interne Abrechnungsabläufe haben, die Ihnen von der Rechtsanwaltskanzlei verweigert wurde. Die Rechtsanwälte klagten und bekamen durch den Beschluss des Bundesfinanzhofes Recht.
Der BFH stellt klar: Nur gesetzlich erforderliche Daten dürfen ausgewertet werden
Der Bundesfinanzhof legte in seiner Entscheidung fest, dass die Finanzbehörden lediglich die Daten erfragen können, die ein Steuerpflichtiger nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahren muss. Damit ist ein Steuerpflichtiger also nicht verpflichtet, interne Daten auf einem elektronischem Medium zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
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