Der BGH sieht in vielen Fällen Restschuldversicherung und Kreditvertrag als verbundenes Geschäft

Dez 21st, 2009 | By | Category: Kredite

Bei verbundenen Geschäften ist eine zusätzliche Widerrufbelehrung nötig

In einem Urteil vom 15.12.2009 (AZ.: XI ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass ein Kreditvertrag eines Konsumentenkredits und eine Restschuldversicherung unter bestimmten Umständen verbundene Geschäfte darstellen können und dass damit ein höherer Anspruch an die Widerrufbelehrung durch die Banken einher geht. Erfolgt diese nicht, können die Kreditnehmer den Kreditvertrag auch noch nach Ablauf der Frist von 2 Wochen kündigen, was auch gleichzeitig den Vertrag der Erstschuldversicherung beendet.

Die Indizien für einen Verbund der beiden Geschäfte wurden weit gefasst

Für die Entscheidung hat der BGH einige Hinweise festgelegt, die darauf hindeuten, dass der Kredit und die Restschuldversicherung verbundene Geschäfte darstellen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Teil des Darlehens für die Bezahlung der Restschuldversicherung genutzt wird und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine weitere Konkretisierung bringt hervor, dass den Darlehensnehmern bei verbundenen Geschäften der Teil der Darlehenssumme, der für die Versicherungsprämie benötigt wird, von Anfang nicht zur freien Verfügung steht. Auch ein wechselseitiger Bezug beider Verträge aufeinander wird genauso als Hinweis auf einen Verbund der Geschäfte angegeben, wie die Tatsache, dass der eine Vertrag ohne den anderen gar nicht zustande kommen würde. Gerade dieser Punkt bewirkt, dass sehr viele Darlehensverträge mit den jeweiligen Restschuldversicherungen als verbundene Geschäfte angesehen werden müssen.

Als Konsequenz können viele Kreditnehmer ihre Kredite kündigen

Als Folge aus dem Urteil ergibt sich, dass bei einer fehlenden Widerrufbelehrung durch die Banken sehr viele Kunden ihre Kredite samt Restschuldversicherungen kündigen und sich somit von den hohen Kosten der Restschuldversicherung frei machen können. Die zurückzuzahlende Darlehenssumme sinkt damit um den Betrag, der für die Prämie der Restschuldversicherung aufgewendet wurde.    

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